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Widerspruch

Gegen die Entscheidungen des Jobcenters ist der Widerspruch möglich. Dieser sollte eingelegt werden, wenn der Antragsteller oder der Leistungsempfänger der Ansicht ist, dass die vom Jobcenter getroffene Entscheidung falsch ist. Den Widerspruch kann der Leistungsberechtigte selbst einlegen oder hiermit einen Rechtsanwalt beauftragen.

1. Einlegung des Widerspruchs beim Jobcenter

Der Widerspruch kann schriftlich eingereicht werden, dann sollte sich der Einreichende die Abgabe des Widerspruchs beim Jobcenter durch einen Eingangsstempel attestieren lassen oder den Widerspruch per Einschreiben versenden. Der Leistungsberechtigte kann aber auch verlangen, dass der Widerspruch beim Jobcenter niedergeschrieben wird. Dann sollte er sich eine Kopie des Widerspruchs geben lassen.

Achtung, kurze Frist von 1 Monat! Die Frist zur Einlegung beginnt mit Zugang des Bescheides gegen den sich der Widerspruch richtet. Der Widerspruch muss dann innerhalb eines Monats bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingereicht werden.

Wird die Widerspruchsfrist versäumt, dann bedeutet das aber nicht, dass man gegen den Bescheid nicht mehr vorgehen kann. Auch dann kann noch ein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung beim Jobcenter gestellt werden. Aber auch hierzu hat man nicht unbegrenzt Zeit, wenn Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden.

2. Inhalt des Widerspruchs

Sinnvollerweise enthält der Widerspruch:

  • den Namen und die Adresse des Widerspruchführers,
  • die genaue Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich der Widerspruch richtet, ggf. das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen,
  • Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet,
  • Die Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird und möglichst eine Begründung, warum Widerspruch eingelegt wird,
  • Datum und Unterschrift.