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Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung, auf die ein Anspruch besteht, wenn durch die Gewährung von Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Andererseits muss Kinderzuschlag in Anspruch genommen werden, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Vorrangige Sozialleistungen sind neben dem Kinderzuschlag beispielsweise: Kindergeld, Wohngeld, Betreuungsgeld (wenn Kinder selbst betreut werden), Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder auch Leistungen der Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich der Rente kann es aber Ausnahmen geben, wenn die Inanspruchnahme der Rente zu Abschlägen führt.

Ein Wahlrecht zum Bezug des Kinderzuschlags besteht, wenn die Hilfebedürftigkeit ausschließlich wegen der Berücksichtigung von Mehrbedarfen besteht. Der Leistungsberechtigte hat dann die Wahl, ob ALG-II-Leistungen oder der Kinderzuschlag beantragt werden. Allerdings ist bei der Wahl der Kinderzuschlags zu berücksichtigen, dass dann keine Gebührenbefreiung vom Rundfunkbeitrag möglich ist, keine Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen erfolgen können, Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Anspruch auf einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II kann auch bei Bezug von Kinderzuschlag bei den Jobcentern geltend gemacht werden.

Voraussetzungen des Kinderzuschlags

Kinderzuschlag erhält, wer Kindergeld, einen Kinderzuschuss aus der Rentenversicherung oder Kinderzulagen aus der Unfallversicherung empfängt, für unverheiratete Kindern unter 25 Jahren, die im Haushalt des Leistungsempfängers leben

Mindesteinkommen

Alleinerziehende müssen über Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto, Verheiratete oder in Gemeinschaft lebende Kindergeldberechtigte mindestens 900,00 EUR brutto verfügen.

Höchsteinkommen

Das bereinigte Nettoeinkommen darf die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Das Höchsteinkommen wird wie folgt bestimmt:

  • Regelbedarf der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils,
  • Summe der Mehrbedarfe,
  • Wohnbedarf der Eltern/des Elternteils,
  • der bereinigte Gesamtkinderzuschlag

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II wird vermieden, wenn der Berechtigte seinen Lebensunterhalte aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Es werden also der Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB II dem Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Nur wenn durch den Kinderzuschlag und sonstige Sozialleistungen der Leistungsbezug (Ausnahme: einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II) von ALG II vermieden wird, besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag.