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Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten der Wohnung. Wohngeld kann als Mietzuschuss gewährt werden, wenn eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnt wird oder als Lastenzuschuss, wenn der Leistungsberechtigte in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung wohnt.

Wohngeld wird auf Antrag bewilligt. Zuständig sind die Kommunen. Einen Antragsvordruck finden Sie hier. Einen Wohngeldrechner des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn folgende Leistungen tatsächlich empfangen werden:

  • Arbeitslosengeld II (ALG II),
  • Übergangsgeld oder Verletztengeld in Höhe des Betrages des ALG II,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, wenn die Hilfen den Lebensunterhalt umfassen,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Leistungen nach dem SGB VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

In Wohngeldverfahren geht es häufig um die Höhe des Wohngeldes und den Ausschluss vom Wohngeld.