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KdU – Aufteilung nach Kopfteilen

Das Bundessozialgericht hat entschieden (BSG – B 14 AS 85/12 R), dass eine Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei Bedarfsgemeinschaften grundsätzlich nach Kopfteilen vorzunehmen ist. Leben hingegen mehrere Personen in einer Wohnung, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, dann richtet sich die Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach den vertraglichen Abreden. Vertragliche Abreden können sich sowohl aus dem Mietverhältnis, als auch aus Vereinbarungen zwischen den Personen, die gemeinsam wohnen, ergeben.

Von der Erstattung nach Kopfteilen kann auch bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft abgewichen werden, wenn eine Person, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt,  mit einer Sanktion belegt ist, so das BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R. Werden einem ALG II-Empfänger die Aufwendungen für Unterkunft- und Heizung aufgrund einer Sanktion nicht als Bedarf anerkannt, so erhöht sich der Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger um diesen Betrag. Die Miet- und Heizkosten werden folglich auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vollständig verteilt und erstattet.